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(Vorschriften, Urteile und allgemeine Informationen)

rund ums Thema Schiesssport / Jagd.

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  • Erwerb einer WBK

    Die deutsche Waffenbesitzkarte (WBK)

    Begriff und Abgrenzung zum Waffenschein

    Neben dem Waffenschein existiert in Deutschland die sogenannte Waffenbesitzkarte – kurz WBK. Häufig wird sie fälschlich mit dem Waffenschein gleichgesetzt, dabei unterscheiden sich die beiden Erlaubnisse grundlegend: Die WBK erlaubt den Besitz, nicht aber das Führen von Schusswaffen in der Öffentlichkeit.


    Wozu dient die Waffenbesitzkarte?

    Die WBK ist ein behördlich ausgestelltes Dokument, das dem Inhaber das legale Eigentum und den Besitz von Schusswaffen und dazugehöriger Munition erlaubt. Sie gestattet jedoch keinesfalls das Führen geladener Waffen im öffentlichen Raum. Gemäß Waffengesetz (§§ 10 ff. WaffG) darf der Besitzer lediglich die tatsächliche Gewalt über die eingetragenen Waffen ausüben, wobei Transport und Lagerung strengen Sicherheitsvorgaben unterliegen – insbesondere müssen Waffen und Munition getrennt und gesichert aufbewahrt werden.


    Wer benötigt eine WBK?

    Eine Waffenbesitzkarte beantragen in der Regel:


    Sportschützen


    Jäger


    Waffensammler


    Erben von Schusswaffen


    Für frei verkäufliche Reizstoff-, Schreckschuss- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen ist keine WBK erforderlich.


    Gesetzliche Voraussetzungen (§ 4 WaffG)

    Der Erwerb einer WBK unterliegt strengen Anforderungen:


    Mindestalter: 18 Jahre


    Nachweis waffenrechtlicher Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG)


    Persönliche Eignung (§ 6 WaffG)


    Sachkundeprüfung (§ 7 WaffG bzw. Jägerprüfung)


    Bedürfnisnachweis (§§ 8, 13–19 WaffG)


    Arten der Waffenbesitzkarte

    In Deutschland werden mehrere Varianten der WBK unterschieden:


    Grüne WBK

    Für Sportschützen und Jäger. Sie erlaubt z. B. den Erwerb von halbautomatischen Gewehren, Selbstladeflinten oder mehrschüssigen Kurzwaffen. Vor dem Waffenkauf ist ein Voreintrag notwendig – mit Ausnahme jagdlicher Langwaffen bei Inhabern eines gültigen Jahresjagdscheins.


    Gelbe WBK

    Für Sportschützen mit speziellen Disziplinen. Ermöglicht den Erwerb von Einzelladern, Repetierwaffen und Perkussionswaffen. Keine Voreintragspflicht, aber Beschränkung auf bestimmte Waffentypen.


    Rote WBK

    Ausgestellt an Waffensammler und Sachverständige. Erwerb ist auf ein bestimmtes Sammelgebiet beschränkt. Die Waffe darf nicht genutzt werden.


    WBK für juristische Personen (Vereine)

    Vereine und Vereinigungen können eine spezielle WBK mit 8 Seiten beantragen, auf der verantwortliche Personen namentlich eingetragen werden. Voraussetzungen sind u. a. die Benennung eines vertretungsberechtigten Verantwortlichen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1–3 WaffG.


    Bedürfnisgruppen im Überblick

    Sportschützen: Regelmäßiges Training erforderlich, Verbandszugehörigkeit und Verbandsbescheinigung notwendig.


    Jäger: Besitz eines Jahresjagdscheins genügt.


    Sammler: Kulturhistorische Begründung erforderlich.


    Gefährdete Personen: Nachweis einer konkreten Gefährdungslage.


    Bewachungsunternehmen: Bedarf muss auftragsbezogen nachgewiesen werden.


    Erben: Müssen Besitz anmelden, dürfen jedoch keine Munition übernehmen (Ausnahme: Munitionssammlungen).


    Beantragung und Verfahren

    Die Beantragung erfolgt bei der Waffenbehörde der zuständigen Kommunalverwaltung. Benötigt werden:


    Ausgefüllter Antrag


    Ausweisdokument


    Nachweise über Bedürfnis, Sachkunde und persönliche Eignung


    Die zuständige Behörde holt zudem Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und bei der Polizei ein. Bei Antragstellern unter 25 Jahren ist ein amts- oder fachärztliches Zeugnis zur geistigen Eignung erforderlich.


    Gebühren und Fristen

    Die Kosten variieren je nach Behörde, Art der WBK und Zahl der Waffen. Typischerweise sind zwischen 35 € und 80 € einzuplanen. Fristen:


    14 Tage: Anmeldung des Waffenerwerbs bei der Behörde


    12 Monate: Gültigkeit des Voreintrags


    Unbefristet: Besitzrecht


    Gründe für Entzug der WBK

    Ein Entzug erfolgt, wenn die Voraussetzungen entfallen – etwa bei mangelnder Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG). Als absolut unzuverlässig gelten Personen, die:


    Ein Verbrechen begangen haben


    Wegen vorsätzlicher Straftaten zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurden


    Auch fahrlässiger Umgang mit Waffen oder Verstöße gegen Aufbewahrungspflichten können zum Widerruf führen.


    Aufbewahrung und Transport

    Waffen und Munition müssen getrennt, gesichert und unzugänglich für Dritte gelagert werden. Beim Transport dürfen sie nicht geladen sein und müssen in verschlossenen Behältnissen geführt werden. Die Aufbewahrung wird kontrolliert, wenn ein konkreter Verdacht vorliegt.


    Verlust der Waffenbesitzkarte

    Ein Verlust – z. B. durch Diebstahl – ist unverzüglich der zuständigen Behörde und gegebenenfalls der Polizei zu melden. Eine Neuausstellung kann beantragt werden; die Gebühr variiert regional.


    Möchten Sie eine WBK beantragen oder benötigen Beratung zur Antragstellung? Wenden Sie sich an Ihre lokale Waffenbehörde – in der Regel ist dies das Ordnungsamt oder Landratsamt.


  • Erwerb Jagdschein

    Jagdausbildung und Prüfung: Der Weg zum Jagdschein in Rheinland-Pfalz

    Voraussetzungen für die Ausstellung eines Jagdscheins

    Gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ist die erstmalige Erteilung eines Jagdscheins daran gebunden, dass der Antragsteller innerhalb Deutschlands erfolgreich an einer staatlich anerkannten Jägerprüfung teilgenommen hat. Diese setzt sich zusammen aus:


    einer schriftlichen Prüfung,


    einer mündlich-praktischen Prüfung und


    einer Schießprüfung.


    Zulassungsvoraussetzungen zur Jägerprüfung

    In Rheinland-Pfalz gelten die Bestimmungen der Jägerprüfungsordnung, geregelt in §§ 21 bis 35 der Landesjagdverordnung (LJVO). Bewerber werden nur dann zur Prüfung zugelassen, wenn sie eine fundierte theoretische und praktische Ausbildung nachweisen können. Diese muss entweder:


    im Rahmen eines staatlich anerkannten Kurses bei einer Jagdschule oder einem Jagdverband,


    oder über ein mindestens sechsmonatiges Einzelmentoring durch eine fachkundige Person erfolgen.


    Die Inhalte der Ausbildung richten sich nach einem von der obersten Jagdbehörde vorgegebenen Rahmenlehrplan.


    Die drei Prüfungsteile im Überblick

    1. Schießprüfung

    Hierbei wird das sichere, verantwortungsbewusste Schießen mit verschiedenen Waffentypen überprüft. Die Teilbereiche umfassen:


    Flinte: Zehn Rollhasen auf 25 m Entfernung. Bestanden bei mindestens fünf Treffern. Alternativ: zehn Traptauben (mind. vier Treffer) oder Kipphasen (mind. sechs Treffer).


    Büchse:


    4 Schüsse auf Rehbockscheibe (100 m, stehend angestrichen)


    3 Schüsse auf stehenden Überläufer (100 m, sitzend aufgelegt)


    3 Schüsse auf flüchtigen Überläufer (50–60 m, stehend freihändig) → Erforderlich: Gesamtpunktzahl von mindestens 60 Ringen, davon ein Teil mit großwildtauglicher Munition.


    Kurzwaffe: 5 Fangschusstreffer auf DJV-Scheibe Nr. 5 (7 m Entfernung). Mindestens vier Treffer innerhalb der Ringe erforderlich.


    2. Schriftliche Prüfung

    Hier werden Grundlagenkenntnisse aus folgenden Bereichen geprüft:


    Wildbiologie, Wildarten, Hege


    Jagdpraxis und Sicherheitsvorschriften


    Land- und Forstwirtschaft, Wildschaden


    Jagdgebrauchshunde


    Waffenrecht, Waffentechnik, Handhabung


    Aufbrechen und Wildbrethygiene


    Jagdrecht sowie Tier-, Natur- und Landschaftsschutz


    3. Mündlich-praktische Prüfung

    Diese findet idealerweise in einem Gelände mit Feld und Wald statt und setzt auf praxisbezogene Fragestellungen und Anschauungsmaterial. Sie dient der Überprüfung jagdlicher Handlungskompetenz unter realitätsnahen Bedingungen. Der Termin erfolgt spätestens vier Wochen nach dem schriftlichen Teil.


    Prüfungswiederholung und Nachprüfung

    Die Schießprüfung darf einmal wiederholt werden – allerdings nur die nicht bestandenen Disziplinen. Wer grob fahrlässig handelt oder in keiner Disziplin besteht, scheitert endgültig.


    Im theoretischen Teil gilt die Prüfung als nicht bestanden bei:


    Note 6 in einem Fach oder


    Note 5 in zwei oder mehreren Sachgebieten bzw. gleichzeitig schriftlich und mündlich im gleichen Fach.


    Eine Nachprüfung ist in einem frei wählbaren Fachgebiet möglich, wenn dies zum Bestehen führen kann. Auch hier sind schriftlicher und mündlich-praktischer Teil erneut zu absolvieren.


    Wird auch die Nachprüfung nicht bestanden, ist die gesamte Jägerprüfung erneut zu durchlaufen – inklusive aller Schießdisziplinen.


    Sonderregelungen und Besonderheiten

    Anerkennung forstlicher Prüfungen

    Personen mit forstdienstlicher Ausbildung oder bestandener Revierjägerprüfung können unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung erhalten, wenn die Prüfungsinhalte den landesrechtlichen Anforderungen entsprechen – insbesondere hinsichtlich der Schießleistung.


    Der Falknerjagdschein

    Für angehende Falkner entfällt die Schießprüfung. Auch das Themenfeld „Waffenrecht und Waffentechnik“ wird in der schriftlichen und praktischen Prüfung ausgespart. Ansonsten gelten dieselben Regelungen wie für den regulären Jagdschein.


    Weitere Informationen und Ansprechpartner

    Bei Fragen zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung oder zur Anerkennung der Ausbildung wenden Sie sich an:


    anerkannte Jagdschulen,


    Jagdverbände in Rheinland-Pfalz,


    oder die Unteren Jagdbehörden bei den Kreisverwaltungen und kreisfreien Städten.



  • Zuverlässigkeit und Alkohol

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 1. April 2025 (Az. 1 K 2756/22) behandelt die Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit im Zusammenhang mit einer Trunkenheitsfahrt. Ein Jäger, der im betrunkenen Zustand seine Jagdwaffe im Pkw transportierte und einen schweren Unfall verursachte, wurde als waffenrechtlich unzuverlässig eingestuft. Dies führte zur Versagung der (Wieder-)Erteilung des Jagdscheins, unabhängig davon, ob die mitgeführte Waffe geladen war oder nicht.​


    Rechtlicher Rahmen

    Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG gilt eine Person als waffenrechtlich unzuverlässig, wenn sie wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, wie etwa Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt wurde. Diese Regelvermutung kann nur durch das Vorliegen besonderer Umstände widerlegt werden.​


    Kernaussagen des Urteils

    Alkohol und Waffenbesitz: Das Gericht stellte klar, dass der Transport einer Jagdwaffe unter Alkoholeinfluss die waffenrechtliche Zuverlässigkeit beeinträchtigt. Dies gilt auch, wenn die Waffe nicht geladen ist.​


    Schwerer Unfall: Der Jäger verursachte im betrunkenen Zustand einen Unfall mit erheblichem Sachschaden. Dies wurde als Indiz für seine Unzuverlässigkeit gewertet.​


    Keine Ausnahme: Das Gericht sah keine besonderen Umstände, die die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit entkräften könnten.​


    Fazit

    Das Urteil unterstreicht die strengen Anforderungen an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Trunkenheitsfahrten, insbesondere in Verbindung mit dem Transport von Waffen, führen in der Regel zur Versagung oder zum Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse. Jäger und Waffenbesitzer sollten daher strikt darauf achten, Alkohol und den Umgang mit Waffen konsequent zu trennen.​

  • Zuverlässigkeit und Aufbewahrung Schlüssel

    Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln: OVG Münster verschärft Anforderungen – OVG Lüneburg widerspricht


    Mit Urteil vom 30.08.2023 (Az. 20 A 2384/20) hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster erstmals höchstrichterlich entschieden, dass Schlüssel zu einem Waffenschrank denselben Sicherheitsanforderungen genügen müssen wie der Schrank selbst. Für Waffenbesitzer – insbesondere Jäger und Sportschützen – hat diese Entscheidung erhebliche praktische Auswirkungen auf die tägliche Aufbewahrungspraxis.


    Die Kernaussage: Ein Waffenschrankschlüssel darf nur in einem gleichwertig gesicherten Behältnis (mindestens Sicherheitsstufe 0/1 gemäß DIN EN 1143-1) oder am Körper aufbewahrt werden. Das bloße Ablegen des Schlüssels in einem schweren, aber normwidrigen Tresor genügt nach Auffassung des OVG nicht. Dies könne im Ergebnis den Entzug von Jagdschein oder Waffenbesitzkarte rechtfertigen.


    Zwar wurde dem betroffenen Jäger im konkreten Fall keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG unterstellt, weil die Rechtslage zur Schlüsselaufbewahrung bislang unklar war. Dennoch formuliert das OVG nunmehr klare Maßstäbe – künftig dürfte sich niemand mehr auf Unwissenheit berufen können. Auch sogenannte Notschlüssel unterliegen diesen strengen Anforderungen und fallen demnach unter das Prinzip der „sicherheitsrechtlichen Verschachtelung“ – eine Art Matroschka-Prinzip bei der Waffenaufbewahrung.


    Abweichende Rechtsauffassung des OVG Lüneburg


    Im Gegensatz dazu hält das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem Urteil vom 27.05.2024 die restriktive Auslegung des OVG Münster für überzogen. Die niedersächsischen Richter betonen, dass pauschale Anforderungen an die Schlüsselaufbewahrung nicht ohne Rückgriff auf gesetzliche oder technische Normen begründet werden dürften. Die Entscheidung des OVG Lüneburg mahnt zur differenzierten Betrachtung, insbesondere im Lichte der praktischen Lebensrealität vieler Waffenbesitzer.


    Hintergrund: Waffenrechtliche Zuverlässigkeit und gesetzliche Anforderungen


    Nur wer die Anforderungen des § 5 Waffengesetz erfüllt, gilt als waffenrechtlich zuverlässig – eine zentrale Voraussetzung für den Besitz eines Jagdscheins oder einer Waffenbesitzkarte. Die sichere Lagerung von Waffen und Munition ist ein Kernelement dieser Vorschrift. Während Altbestände unter Bestandsschutz stehen, gelten für neu angeschaffte Waffenschränke seit Inkrafttreten des neuen Waffenrechts höhere Standards (Sicherheitsstufe 0 oder 1 nach DIN EN 1143-1).


    Die Münsteraner Entscheidung erhöht somit den Druck auf Waffenbesitzer, auch ihre Schlüsselaufbewahrung an die neuen Maßstäbe anzupassen. Waffenschränke mit Zahlencodes könnten daher künftig verstärkt zum Einsatz kommen, da sie das Problem der physischen Schlüsselaufbewahrung elegant umgehen.


    OVG Niedersachsen in Lüneburg hat sich mit dieser Frage im Rahmen eines Urteils vom 27.05.2024 zum AZ: 11 LB 508/23 befasst und die Beantwortung ausdrücklich offen gelassen. Es erklärt jedoch, dass die niedersächsischen Richter die Aulegung der Münsteraner für überzogen halten.


    Das  OVG Lüneburg hat allerdings  in seinem Urteil vom 27.05.2024 angedeutet, dieses „Matroschka-Puppen-Prinzip“ wohl nicht nach  seiner Auffassung  mit geltendem Recht vereinbar ist..


     Im Urteil heißt es:


    (1) Der Senat lässt dabei offen, ob er der nunmehrigen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 30. August 2023 (20 A 2384/20) folgt, wonach Schlüssel zu Waffen- oder Munitionsbehältnissen, soweit der Waffen- oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über sie nicht ausübt, in Behältnissen aufzubewahren seien, die ihrerseits den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der im Waffen- oder Munitionsbehältnis verwahrten Waffen und Munition genügen und dem Kläger ggf. schon deswegen ein Aufbewahrungsverstoß anzulasten ist, weil er Schlüssel nicht in einem Behältnis nach § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV aufbewahrt hat. 


    Zwar mögen die für die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen streitenden systematischen Erwägungen von nennenswertem Gewicht sein. Nach Auffassung des Senats trägt indes der gegenwärtige Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften, der die Grenze jeder Auslegungsmöglichkeiten beschreibt, das Auslegungsergebnis nicht hinreichend. § 36 Abs. 1 WaffG verpflichtet [...] dazu, die „erforderlichen Vorkehrungen“ zu treffen. Dieser Wortlaut erlaubt und gebietet [...] eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Die Begrifflichkeit „erforderliche Vorkehrungen“ beinhaltet in zweifacher Hinsicht einen unbestimmten Rechtsbegriff: Vorkehrungen können der Art nach alles Mögliche sein. Auch dem Maß nach bleibt auf dieser abstrakt-generellen Ebene offen, was im konkreten Einzelfall erforderlich ist [...]. Soweit der Verordnungsgeber auf Grundlage von § 36 Abs. 5 WaffG in § 13 AWaffV spezifischere Vorgaben festgelegt hat, beziehen sich diese ausschließlich auf Waffen und Munition, nicht auch auf Schlüssel zu betreffenden Aufbewahrungsbehältnissen oder -räumen. Der Wortlaut der Vorschriften gibt daher nicht her, dass Schlüssel zu Waffen- und Munitionsschränken in Behältnissen aufbewahrt werden müssen, die ihrerseits den in § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV enthaltenen technischen Sicherheitsstandards entsprechen. Die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 30.8.2023 – 20 A 2384/20), ein erleichterter Zugriff auf Schlüssel zu deren Behältnissen führe dazu, dass das gesamte Sicherheitsniveau der Verwahrung auf dasjenige sinke, auf dem die Schlüssel (als „schwächstes Glied der Kette“) verwahrt würden, vermag den Senat auch insofern nicht vollständig zu überzeugen, weil dann auch der Schlüssel zu dem Behältnis, in dem sich der Schlüssel zum Waffenschrank befindet, wiederum in einem den Anforderungen nach § 13 AWaffV entsprechenden Behältnis aufbewahrt werden müsste. Letztlich liefe die so entstehende „Endloskette“ auf ein Verbot von mit Schlüsseln zu verschließenden Waffen- und Munitionsschränken hinaus. Die Einführung eines derartigen – auf Grundlage der aktuellen Vorschriften bisher, wie ausgeführt, nicht bestehenden – Verbots fällt aus Sicht des Senats in den Zuständigkeitsbereich des Gesetz- oder Verordnungsgebers.


    (OVG Lüneburg Urt. v. 27.5.2024 – 11 LB 508/23, BeckRS 2024, 13366 Rn. 64)


    In dem vom OVG Lüneburg behandelten Fall half dies dem Betroffenen  nicht. Er wurde als unzuverlässig beurteilt, weil er seinen Schlüssel zum Waffenschrank ca. 50 Jahre lang an derselben Stelle "versteckt" hatte und ein nicht   berechtigtes Familienmitglied diesen Aufbewahrungsort  kannte.



  • Zuverlässigkeit allgemein

    Waffenrechtliche Zuverlässigkeit: Wann gilt man nach dem WaffG als unzuverlässig?


    § 5 WaffG – Grundvoraussetzung für den legalen Waffenbesitz


    Wer eine Waffenbesitzkarte oder eine andere Erlaubnis nach dem Waffengesetz (WaffG) beantragen möchte, muss nachweislich waffenrechtlich zuverlässig sein. Diese zentrale Voraussetzung ist in § 5 WaffG geregelt und spielt bei jeder waffenrechtlichen Prüfung eine entscheidende Rolle. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen der absoluten Unzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 WaffG) und der Regelunzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 2 WaffG).

    Absolute Unzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 WaffG): Keine Waffenbesitzkarte bei gravierenden Vorstrafen

    Wer wegen eines Verbrechens oder einer schweren Straftat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe (auch auf Bewährung) verurteilt wurde, gilt im Sinne des Waffenrechts als absolut unzuverlässig. In diesem Fall darf keine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt werden – selbst dann nicht, wenn die Tat keinen Bezug zu Waffen hat (z. B. Steuerhinterziehung oder Verkehrsdelikte).

    Diese gesetzliche Vermutung gilt zehn Jahre lang ab Rechtskraft des Urteils. Auch wenn der Betroffene die Tat bagatellisiert oder als Einzelfall darstellt, ist der Behörden kein Ermessensspielraum eingeräumt. Eine rechtliche Verteidigung ist hier regelmäßig nur über eine strafrechtliche Rehabilitation möglich – nicht über das Waffenrecht selbst.

    Beispiel aus der Rechtsprechung:
Ein Jäger legte während der Jagd seine geladene Waffe auf den Beifahrersitz und fuhr los. Die waffenrechtliche Erlaubnis wurde entzogen, da die Verwahrungsvorschriften grob verletzt wurden (VG Meiningen, Urteil vom 02.06.2014, Az. 8 E 34/14 Me).

    Prognosebasierte Unzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG)


    Neben abgeschlossenen Strafverfahren kann auch das Verhalten einer Person den Verdacht begründen, dass sie in Zukunft Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden könnte. Hier genügt eine auf Tatsachen gestützte negative Prognose, wenn z. B.:

    Waffen unsachgemäß gelagert wurden

    Zugriff durch unberechtigte Dritte möglich war

    eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht


    Die Tatsachen müssen objektiv belegbar sein (z. B. Zeugenaussagen, Dokumente) und über Bagatellen hinausgehen. Entscheidend ist: Die Prognose muss sich auf eine mögliche Verletzung hochrangiger Rechtsgüter beziehen, wie etwa die körperliche Unversehrtheit Dritter.

    Regelunzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 2 WaffG): Fünf Jahre Sperre möglich

    Im Gegensatz zur absoluten Unzuverlässigkeit eröffnet die Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG einen gewissen Beurteilungsspielraum. Liegt ein entsprechender Tatbestand vor, kann eine Erlaubnis dennoch erteilt werden, wenn besondere Umstände dagegensprechen.

    Klassische Fälle der Regelunzuverlässigkeit:

    Strafen ab 60 Tagessätzen (auch ohne Waffengewalt)

    Mitgliedschaft in verfassungsfeindlichen oder verbotenen Organisationen

    Gewalttätiges Verhalten, auch ohne strafrechtliche Verurteilung

    Verletzung von Aufbewahrungspflichten nach dem WaffG

    Mehrfache Verstöße gegen das Sprengstoff-, Waffen- oder Jagdgesetz

    Wichtig: Auch hier gilt eine Sperrfrist von fünf Jahren ab Rechtskraft der letzten Verurteilung. Dabei werden Haftzeiten nicht mitgerechnet (§ 5 Abs. 3 WaffG).

    Behördenpraxis und Rechtsprechung: Deutliche Tendenzen erkennbar

    Zahlreiche Urteile zeigen: Die Behörden neigen häufig zu restriktiven Auslegungen – etwa beim Umgang mit Rockergruppen (VG München, Beschluss vom 24.07.2014) oder bei einmaligen Aufbewahrungsfehlern. Selbst wenn das Strafverfahren eingestellt wird, kann eine negative waffenrechtliche Prognose ergehen, da das Waffenrecht präventiv ausgerichtet ist.

    Handlungsempfehlung: Frühzeitig anwaltlichen Beistand sichern

    Bereits im Anhörungsverfahren empfiehlt sich anwaltliche Beratung, um unbedachte Äußerungen zu vermeiden und etwaige Prognosen der Behörde effektiv zu widerlegen. Fachanwälte für Strafrecht oder Waffenrecht prüfen u. a.:

    Ist der Tatbestand tatsächlich erfüllt?

    Ist die Prognose juristisch tragfähig?

    Gibt es sachlich abweichende Einzelfallumstände?

    Zudem kommt es häufig vor, dass die behördliche Entscheidung lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergibt, ohne eine individuelle Risikoanalyse vorzunehmen.

  • Bedürfnisnachweis für Sportschützen gemäß § 14 WaffG

    1. Grüne Waffenbesitzkarte (WBK) – Bedürfnis zum Erwerb (§ 14 Abs. 2 und 3 WaffG)


    Zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen wird ein Bedürfnis anerkannt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:


    - Mitgliedschaft: Der Antragsteller muss seit mindestens 12 Monaten Mitglied eines Schießsportvereins sein, der einem anerkannten Schießsportverband angehört.

    - Regelmäßige Ausübung: Der Schießsport muss regelmäßig mit erlaubnispflichtigen Waffen betrieben worden sein. Als regelmäßig gilt gemäß § 14 Abs. 3 WaffG:

      - Der Schießsport wurde über einen Zeitraum von 12 Monaten in einem Verein betrieben, und

      - Innerhalb dieser 12 Monate wurde entweder

        - mindestens einmal pro Monat, oder

        - insgesamt mindestens 18-mal geschossen.


    - Sportliche Notwendigkeit der Waffe: Die zu erwerbende Waffe muss für eine Disziplin gemäß der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes (DSB) oder eines angeschlossenen Landesverbandes (Liste B) zugelassen und erforderlich sein. Dies ist durch eine entsprechende Bescheinigung des Verbandes glaubhaft zu machen.


    - Regelkontingent: Es können bis zu drei halbautomatische Langwaffen sowie bis zu zwei Kurzwaffen auf diese Weise erworben werden.


    - Überschreitung des Regelkontingents: Ein Erwerb über das genannte Regelkontingent hinaus ist zulässig, wenn:

      - die zusätzlichen Waffen für weitere Disziplinen benötigt werden oder

      - zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich sind.

      

      In diesen Fällen ist eine Bescheinigung des zuständigen Verbandes über die sportliche Notwendigkeit vorzulegen. Voraussetzung ist zudem die regelmäßige Teilnahme an schießsportlichen Wettkämpfen.




    2. Grüne WBK – Bedürfnis zum Besitz (§ 14 Abs. 4 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 4 WaffG)


    - Das Fortbestehen des Bedürfnisses wird alle fünf Jahre überprüft. Die bisherige Drei-Jahres-Frist nach erstmaliger Erteilung entfällt.

    - Nachweispflicht: Der Waffenbesitzer hat für jede Waffengattung (Kurz- und Langwaffe) nachzuweisen, dass er die jeweilige Waffe in den letzten 24 Monaten vor dem Überprüfungstermin aktiv genutzt hat. Dies ist erfüllt, wenn:

      - mindestens einmal pro Quartal, oder

      - mindestens sechsmal pro Jahr mit der jeweiligen Waffengattung geschossen wurde.

    - Nach 10 Jahren ist zusätzlich eine Bescheinigung des Schießsportvereins oder des Landesschützenverbandes vorzulegen, aus der das Fortbestehen der Mitgliedschaft hervorgeht.

    - Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b WaffG sind Schießsportvereine verpflichtet, die Häufigkeit der schießsportlichen Betätigung ihrer Mitglieder zu dokumentieren.





    3. Gelbe Waffenbesitzkarte (WBK) – Erwerb und Besitz (§ 14 Abs. 6 WaffG)


    Die Gelbe WBK berechtigt zum unbefristeten Erwerb folgender Schusswaffen:


    - Einzellader-Langwaffen,

    - Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen,

    - einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition,

    - mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen).


    Einschränkungen:


    - Innerhalb von 6 Monaten dürfen höchstens zwei Schusswaffen erworben werden.

    - Seit der Änderung des Waffengesetzes zum 01.09.2020 ist die Anzahl der auf der Gelben WBK zulässigen Waffen auf zehn beschränkt.


    - Bestandsschutz: Gelbe WBKs, die vor dem 01.09.2020 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit im bisherigen Umfang, solange der Besitz der eingetragenen Waffen besteht (§ 58 Abs. 22 WaffG).